A1‑Bescheinigung: Pflicht auch bei kurzen Auslandseinsätzen

Immer mehr Mitarbeitende möchten zeitweise im Ausland arbeiten. Für Arbeitgeber in der Schweiz ist das eine attraktive Möglichkeit, Talente zu binden und Flexibilität zu bieten. Gleichzeitig wirft selbst ein kurzer Auslandseinsatz wichtige Fragen auf: Welche Sozialversicherung gilt? Muss ein Antrag gestellt werden?

Die Antwort lautet fast immer: Ja – eine A1-Bescheinigung ist erforderlich. Und zwar unabhängig davon, ob der Einsatz nur wenige Tage oder mehrere Monate dauert.

Was ist die A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU- oder EFTA-Raum weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt bleibt. Ohne dieses Dokument könnte das Gastland verlangen, dass Sozialbeiträge doppelt entrichtet werden.

Wann ist A1 Pflicht?

Welche Risiken bestehen ohne A1?

Wie läuft der Antrag?

Der Antrag erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse. Benötigt werden Angaben zur Person, zum Arbeitgeber, zur Einsatzdauer und zum Zielland. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn des Auslandseinsatzes gestellt wird, um Komplikationen zu vermeiden.

Häufige Fehler

Wichtig zu wissen

Die A1-Bescheinigung ist keine Formalität, sondern eine klare Pflicht. Auch kurze Auslandseinsätze erfordern eine saubere Absicherung. Ohne das Dokument riskieren Unternehmen zusätzliche Kosten und rechtliche Probleme.

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