A1‑Bescheinigung: Pflicht auch bei kurzen Auslandseinsätzen
Immer mehr Mitarbeitende möchten zeitweise im Ausland arbeiten. Für Arbeitgeber in der Schweiz ist das eine attraktive Möglichkeit, Talente zu binden und Flexibilität zu bieten. Gleichzeitig wirft selbst ein kurzer Auslandseinsatz wichtige Fragen auf: Welche Sozialversicherung gilt? Muss ein Antrag gestellt werden?
Die Antwort lautet fast immer: Ja – eine A1-Bescheinigung ist erforderlich. Und zwar unabhängig davon, ob der Einsatz nur wenige Tage oder mehrere Monate dauert.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei einem vorübergehenden Aufenthalt im EU- oder EFTA-Raum weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt bleibt. Ohne dieses Dokument könnte das Gastland verlangen, dass Sozialbeiträge doppelt entrichtet werden.
Wann ist A1 Pflicht?
- Bei allen Auslandseinsätzen im EU-/EFTA-Raum, auch wenn sie nur wenige Tage dauern
- Bei Entsendungen bis zu 24 Monaten
- Bei Ländern mit Sozialversicherungsabkommen über ein sogenanntes „Certificate of Coverage“ (CoC)
Welche Risiken bestehen ohne A1?
- Doppelversicherung, da Beiträge in der Schweiz und im Gastland fällig werden können
- Nachforderungen und Bussen durch ausländische Behörden
- Unsicherheit beim Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit
Wie läuft der Antrag?
Der Antrag erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse. Benötigt werden Angaben zur Person, zum Arbeitgeber, zur Einsatzdauer und zum Zielland. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn des Auslandseinsatzes gestellt wird, um Komplikationen zu vermeiden.
Häufige Fehler
- Antrag zu spät eingereicht
- Falsche Angaben zur Einsatzdauer
- Unterschiedliche Auslegung der Vorgaben je nach Gastland
Wichtig zu wissen
Die A1-Bescheinigung ist keine Formalität, sondern eine klare Pflicht. Auch kurze Auslandseinsätze erfordern eine saubere Absicherung. Ohne das Dokument riskieren Unternehmen zusätzliche Kosten und rechtliche Probleme.
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